Verzichtet daher der Inhaber der Sammelstelle auf die Ausübung der Konzession, indem die Sammelstelle stillgelegt wird, so muss aufgrund der Ablieferungspflicht den betroffenen Produzenten ein neuer Träger der Abnahmepflicht respektive eine neue Sammelstelle zugeteilt werden. Im weiteren kann auch nicht ohne weiteres von einer Verlegung der Sammelstelle ausgegangen werden.