Konzession beispielsweise auf den Käufer über (unveröffentlichtes Urteil des BGer vom 31. Oktober 1991 i. S. M.S. gegen M.M.). Eine Sammelstelle kann nicht ohne weiteres untergehen, da die Sammelstelle die Grundlage einer jeden Milchlieferung bildet und jeder Produzent einer solchen zugeteilt sein muss (Urteil B. und Konsorten, a. a. O., E. 2.h). Verzichtet daher der Inhaber der Sammelstelle auf die Ausübung der Konzession, indem die Sammelstelle stillgelegt wird, so muss aufgrund der Ablieferungspflicht den betroffenen Produzenten ein neuer Träger der Abnahmepflicht respektive eine neue Sammelstelle zugeteilt werden.