7 öffentlichen Dienst aus (BGE 89 I 329). Er geniesst einen gewissen Schutz vor der Aufhebung der Sammelstelle, da eine solche gegen den Willen des Sammelstelleninhabers nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt werden kann (Entscheid Fehr, a. a. O., E. 3). Die Sammelstellenkonzession ist an ein Lokal gebunden, welches für die Milchsammlung bestimmt ist. Der Begriff der Milchsammelstelle ist örtlich durch Lokal und Unternehmung definiert (E. 3.2). Der Inhaber kann deshalb auf privatrechtlicher Grundlage wechseln, ohne dass eine neue Konzession zu erteilen oder der Wechsel zu genehmigen wäre; mit dem Verkauf des Sammelstellenlokals geht die