behauptet - auf die Sammelstellenkonzession verzichtet hat. 4.1. Nach Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss haben die Milchproduzenten in der Regel ihre Verkehrsmilch an die für das entsprechende Heimwesen angestammte Sammelstelle abzuliefern. Die Milchsammelstelle ihrerseits hat sämtliche in ihrem Einzugsgebiet produzierte Verkehrsmilch, die den Qualitätsvorschriften entspricht, anzunehmen (Art. 6 Abs. 1 Milchbeschluss). Der Betreiber einer Sammelstelle übt daher aufgrund der gesetzlichen Annahmepflicht von Verkehrsmilch einen auf einer Konzession basierenden