Es rechtfertigt sich allerdings, rechtliche Ausführungen über die weiteren Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen - insbesondere bezüglich der Problematik des Verzichts der Sammelstellenkonzession - zu machen, um zu vermeiden, dass das Bundesamt - wie im folgenden aufgezeigt wird - an seiner unzutreffenden Rechtsauffassung festhält und deshalb bei der erneuten Beurteilung des Falles von einer falschen Rechtslage ausgeht. 4. Falls nämlich davon auszugehen ist, dass die X AG tatsächlich früher eine Sammelstelle im eigenen Molkereilokal geführt hat, fragt sich, ob sie noch heute die Funktion der Sammelstelle innehat, oder ob sie - wie das Bundesamt