Der angefochtene Entscheid ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zurückzuweisen. Es rechtfertigt sich allerdings, rechtliche Ausführungen über die weiteren Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen - insbesondere bezüglich der Problematik des Verzichts der Sammelstellenkonzession - zu machen, um zu vermeiden, dass das Bundesamt - wie im folgenden aufgezeigt wird - an seiner unzutreffenden Rechtsauffassung festhält und deshalb bei der erneuten Beurteilung des Falles von einer falschen Rechtslage ausgeht.