Milchbeschlusses als anerkannt (Art. 50 Abs. 2 Milchbeschluss). Diese Sammelstelle hätte demnach - zumindest bis zur Direktlieferung nach Emmen - als angestammte Sammelstelle der acht fraglichen Produzenten zu gelten. Das Bundesamt hat jedoch in diese Richtung keine eigentlichen Abklärungen getroffen, und es hat sich somit den Vorwurf gefallen zu lassen, den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben. Der angefochtene Entscheid ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zurückzuweisen.