Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Milch jeweils abgeholt und in das Molkereilokal der Rekurrentin gebracht wurde. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Sammeltour nicht als Sammelstelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss betrachtet werden kann, weil ansonsten imaginäre Bezugspunkte und damit eine «ambulante Sammelstelle» geschaffen werden (vgl. unveröffentlichte Urteile des BGer vom 31. August 1982 i. S. J. W. und vom 24. November 1989 i. S. B. und Konsorten, E. 5.b), müsste das Sammelstellenlokal der Beschwerdeführerin in deren Molkerei lokalisiert werden.