Es fehlen aber gesicherte Erkenntnisse darüber, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Sammelstelle betrieb und diese mit Einführung des Milchbeschlusses als anerkannt galt. Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 1. Januar 1954 eine Sammelstelle geführt hat, demnach über eine Unternehmung und ein Lokal verfügte, gilt es weiter zu prüfen, wo sich der Standort des Lokals befand. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Milch jeweils abgeholt und in das Molkereilokal der Rekurrentin gebracht wurde.