zu betrachten sei, eine abschliessende Antwort sei aber nicht möglich gewesen. Das zusätzlich durch die Rekurskommission EVD durchgeführte Instruktionsverfahren erhellt die eingangs gestellte Frage ebenfalls nicht schlüssig. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen betreffend Rapportwesen für Milchsammelstellen lassen nicht den beweiskräftigen Schluss zu, dass sie bei Inkrafttreten des Milchbeschlusses am 1. Januar 1954 tatsächlich eine Milchsammelstelle führte. Immerhin ist aber aus den von der X AG ins Recht gelegten monatlichen «Rapporten