Im angefochtenen Entscheid hielt es lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin nach Auskunft des «Regionalverbandes» offenbar früher die Funktion einer Sammelstelle ausgeübt und in der Folge auf ihre Konzession verzichtet habe. Anderseits hatte es im Verlaufe des Gesuchsverfahrens im Schreiben vom 16. Oktober 1992 an den Zentralschweizerischen Milchverband (MVL) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bereits früher im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren auf telefonische Anfrage hin die Auskunft erhalten, dass unter Berücksichtigung der erhaltenen Angaben ihre Sammelstellenkonzession mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit als erloschen