Erfüllt keine der Parteien, die sich um das Recht einer Milchsammelstelle streiten, die beiden Voraussetzungen einer Sammelstelle (Lokal und Unternehmung), so muss diejenige Partei als Inhaberin der Sammelstelle betrachtet werden, welche eine nähere Beziehung zur Einrichtung der Sammelstelle hat. Lassen die objektiven Gesichtspunkte keinen eindeutigen Schluss zu, so muss für die Beurteilung der Nähe der Beziehungen auch auf subjektive Momente abgestellt werden, nämlich darauf, wie die Parteien ihre Rechte an der Sammelstelle beurteilten und beurteilen durften (Urteil des BGer vom 21. Dezember 1977 i. S. Fehr, Blätter für Agrarrecht 1978, S. 60). 3.3. Gemäss