verarbeitet (BGE 89 I 329). Der Begriff der Sammelstelle ist demnach örtlich durch Lokal und Unternehmung definiert. Erfüllt keine der Parteien, die sich um das Recht einer Milchsammelstelle streiten, die beiden Voraussetzungen einer Sammelstelle (Lokal und Unternehmung), so muss diejenige Partei als Inhaberin der Sammelstelle betrachtet werden, welche eine nähere Beziehung zur Einrichtung der Sammelstelle hat.