Gemäss alter Fassung war die Errichtung neuer Sammelstellen nur zulässig, wenn dafür ein Bedürfnis bestand und die rationelle Erfassung und Verwertung der Verkehrsmilch dadurch nicht beeinträchtigt wurde (Art. 8 Abs. 1). 3.2. In rechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Milchbeschlusses (1. Januar 1954) Inhaberin einer Sammelstelle war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Begriff der Sammelstelle einerseits ein Lokal an einem bestimmten Standort, wo die Milch der Produzenten eines Einzugsgebietes abgeliefert wird, und anderseits eine Unternehmung, deren Inhaber die Milch kauft und dann verkauft oder