5 Es ist vorerst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin jemals Inhaberin einer Sammelstelle war oder nicht. 3.1. Nach dem Milchbeschluss gelten Sammelstellen, die bereits vor dem 1. Januar 1954 bestanden haben, als anerkannt (Art. 50 Abs. 2 Milchbeschluss alte und neue Fassung). Gemäss alter Fassung war die Errichtung neuer Sammelstellen nur zulässig, wenn dafür ein Bedürfnis bestand und die rationelle Erfassung und Verwertung der Verkehrsmilch dadurch nicht beeinträchtigt wurde (Art. 8 Abs. 1).