Inhaltlich handelt es sich jedoch um ein Feststellungsbegehren, nämlich, ob die Beschwerdeführerin jemals Inhaberin einer Sammelstelle war beziehungsweise ob sie dies noch ist. Geht es somit um die Beurteilung von Tatbeständen, welche sich vor Inkrafttreten der Änderungen des Milchbeschlusses (1. August 1994) verwirklicht haben, ist das alte Recht anwendbar, da andernfalls eine Rückwirkung des geänderten Milchbeschlusses vorliegen würde, für welche aber in casu die Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 16). 3. (...)