Demzufolge gilt der Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 15 B I). Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um «Wiederherstellung» einer Sammelstelle. Inhaltlich handelt es sich jedoch um ein Feststellungsbegehren, nämlich, ob die Beschwerdeführerin jemals Inhaberin einer Sammelstelle war beziehungsweise ob sie dies noch ist.