2.4. Da bezüglich der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD als Beschwerde- und des Bundesamtes als Vorinstanz keine Änderungen eingetreten sind, haben die Änderungen des Milchbeschlusses in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Was die inhaltlichen Änderungen betrifft, so ist, abgesehen vom obzitierten Art. 50 Abs. 2 keine besondere übergangsrechtliche Ordnung vorgesehen. Demzufolge gilt der Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Rhinow René A. /