Im revidierten 3. Satz des Art. 32 Abs. 1 wird allerdings dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, die milchwirtschaftlichen Organisationen zu ermächtigen, über die Errichtung und Schliessung von Sammelstellen zu entscheiden. Ob diese geänderte Bestimmung im Widerspruch zur Aufhebung des bisherigen Art. 8 Milchbeschluss steht, kann allerdings offen gelassen werden, da vorliegend nicht ein Gesuch um Neuerrichtung einer Sammelstelle zu beurteilen ist. 2.4.