Im übrigen stimmen die beiden Fassungen der genannten Bestimmung überein. 2.3. Aufgehoben wurde dagegen die Möglichkeit, ein Gesuch um Errichtung einer neuen Sammelstelle einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Milchbeschluss in der ursprünglichen Fassung), da ohnehin keine neuen Sammelstellen mehr errichtet werden (Botschaft, a. a. O., S. 637). Im revidierten 3. Satz des Art. 32 Abs. 1 wird allerdings dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, die milchwirtschaftlichen Organisationen zu ermächtigen, über die Errichtung und Schliessung von Sammelstellen zu entscheiden.