2.2. Im weiteren sieht die neue Fassung bezüglich der Abnahmepflicht (Art. 6 Abs. 1 Milchbeschluss) eine Erweiterung in dem Sinne vor, dass neben der Sammelstelle neu auch Milchkäufer sämtliche in ihrem Einzugsgebiet produzierte Verkehrsmilch, die den Qualitätsanforderungen entspricht, abzunehmen haben. Ziel dieser Erweiterung ist es, klare Verhältnisse auch bei der Hofabfuhr zu schaffen (Botschaft, a. a. O., S. 637). Im übrigen stimmen die beiden Fassungen der genannten Bestimmung überein.