Neu eingefügt wurde dagegen Abs. 2 des Art. 5. Danach ist die Milch, falls deren Sammlung ab Hof (Hofabfuhr) erfolgt oder eine Sammelstelle aufgehoben wird, der betreffenden örtlichen oder regionalen Produzentenorganisation zur Verfügung zu halten. Die Botschaft (Botschaft vom 21. April 1993 über die Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses 1988 und des Milchbeschlusses, hiernach: