Die Bestandesgarantie für Sammelstellen, die bereits am 1. Januar 1954 existierten, ist im Milchbeschluss von 1953 (Art. 50 Abs. 2, AS 1953 1109) und in der heute gültigen Fassung vom 18. März 1994 gleich umschrieben. Neu ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass für den erstinstanzlichen Entscheid über den Wechsel einer Sammelstelle nicht mehr das Bundesamt für Landwirtschaft, sondern der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten (hiernach: Zentralverband) zuständig ist (Art. 5 Abs. 4). Dies betrifft jedoch eine Frage, die den vorliegenden Fall nicht berührt. 2.1. Neu eingefügt wurde dagegen Abs. 2 des Art.