Diese sehen, abgesehen von Art. 50 Abs. 2 des Milchbeschlusses - wonach Sammel-, Selbstausmess- und Selbstverarbeitungsstellen, die am 1. Januar 1954 bereits bestanden, anerkannt und den Vorschriften dieses Beschlusses unterstellt werden - keine besondere übergangsrechtliche Ordnung vor. Die Bestandesgarantie für Sammelstellen, die bereits am 1. Januar 1954 existierten, ist im Milchbeschluss von 1953 (Art. 50 Abs. 2, AS 1953 1109) und in der heute gültigen Fassung vom 18. März 1994 gleich umschrieben.