Mit Verfügung vom 22. Januar 1993 wies das Bundesamt das «Gesuch um Errichtung einer neuen Sammelstelle» ab. Die Gesuchstellerin habe offenbar früher die Funktion einer Sammelstelle ausgeübt, später aber aus nicht mehr eruierbaren Gründen auf die Konzession verzichtet. Gegen diesen Entscheid erhob die X AG am 21. Februar 1993 beim EVD Verwaltungsbeschwerde und beantragt sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die X AG Inhaberin einer Milchsammelstelle sei. Die Rekurskommission EVD übernahm das Verfahren am 1. Februar 1994 als zuständige Behörde. Aus den Erwägungen: