Eine Sammelstelle ist dann nicht mehr zuständig für Verkehrsmilcheinlieferungen, wenn deren Inhaber nur die direkt ab Hof abgeholte Milch an einem anderen Ort abliefert, die Milch erst dort erfasst wird und der Inhaber lediglich eine Transportentschädigung erhält (E. 4.3). - Ein Produzent kann nicht ohne Einverständnis des bisherigen Sammelstelleninhabers durch Abschluss eines Milchkaufvertrages mit einer anderen Sammelstelle die Ablieferungspflicht in die angestammte Sammelstelle umgehen; durch einen solchen Vertrag wird dem Milchkäufer keine Sammelstellenkonzession verliehen (E. 4.3).