Milchkaufverträge. - Eine Sammelstelle kann nicht ohne weiteres untergehen oder der Inhaber kann nicht einfach auf die Konzession verzichten. Auch eine Verlegung der Sammelstelle oder die Fusion mit einer anderen Sammelstelle ist bewilligungsbedürftig (E. 4.1). - Eine Sammelstelle ist dann nicht mehr zuständig für Verkehrsmilcheinlieferungen, wenn deren Inhaber nur die direkt ab Hof abgeholte Milch an einem anderen Ort abliefert, die Milch erst dort erfasst wird und der Inhaber lediglich eine Transportentschädigung erhält (E. 4.3).