{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-109--_1994-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002387.pdf?ID=150002387", "Checksum": "5d3b8bff5a84abf1a10fed1057251eb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.109 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:28", "Checksum": "0969805a01acb7e7c3318476de6559de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r\n\n 9\nin die «Regulierstelle Hasli-Emmen» transportiert. Ist davon auszugehen,\ndass die Beschwerdeführerin über eine altrechtliche Sammelstelle verfügt\nund früher für die Verkehrsmilcheinlieferung der fraglichen Lieferanten\nzuständig war, so müsste aufgrund der Einlieferungspflicht der Produzenten\nin eine Sammelstelle (Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss) heute eine andere\nSammelstelle für die Verkehrsmilcheinlieferungen zuständig sein. Demnach\nhätte ein - zumindest stillschweigender - Wechsel der Sammelstelle stattfinden\nmüssen (Art. 5 Abs. 4 Milchbeschluss), da für eine Stillegung, Verlegung oder\nFusion der Sammelstelle der Rekurrentin keine Anhaltspunkte vorliegen\n(E. 4.1). Ob ein Einverständnis der X AG für einen Wechsel der Sammelstelle\nvorlag, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Jedenfalls\nkann aus dem Umstand, dass der Lieferantenverband (welchem offenbar\ndie acht fraglichen Produzenten angehören) und der Milchverband einen\nMilchkaufvertrag abgeschlossen haben, noch nicht geschlossen werden,\ndass die X AG ihr Einverständnis zu einem Wechsel der Sammelstelle\ngegeben hat. Andernfalls könnte nämlich jeder Milchproduzent - obwohl\nsein Heimwesen einer angestammten Sammelstelle zugeteilt ist - die in Art. 5\nAbs. 1 des Milchbeschlusses statuierte Ablieferungspflicht an die angestammte\nSammelstelle umgehen, indem er einen Milchkaufvertrag mit einer anderen\nSammelstelle abschliesst. Vielmehr werden Milchkaufverträge gerade\nzwischen Sammelstellen als Verkäufer und milchverarbeitenden Dritten\nals Käufer abgeschlossen (Art. 15 der Verordnung vom 30. April 1957 über die\nVerwertung von Verkehrsmilch, SR 916.353.1), während die Produzenten\nihre Milch in die angestammte Sammelstelle abzuliefern haben und in\nder Wahl ihres Vertragspartners keinen Spielraum haben (Urteil i. S. M.S.,\na. a. O.). Demzufolge wird entgegen der Ansicht des Milchverbandes durch\nden Abschluss des Milchkaufvertrages zwischen dem Lieferantenverband\n(welcher die Milch seiner Genossenschaftsmitglieder gesamthaft verkauft) und\ndem Milchverband - respektive der Y AG - dem Käufer der Milch noch keine\nSammelstellenkonzession verliehen.\nFest steht jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt die Milch (mit Ausnahme\nder Teilmenge eines Produzenten) nicht mehr ins Molkereilokal der\nBeschwerdeführerin transportiert und dort gewogen wird. Wo diesfalls die\nheute zuständige Sammelstelle zu lokalisieren wäre und ob es sich dabei um\ndie «Regulierstelle Hasli-Emmen» handelt, ist unklar. Ob die Regulierstelle\nüberhaupt eine Sammel-stelle ist und ob sie bereits im Zeitpunkt des allfälligen\nWechsels als anerkannte Sammelstelle galt, ist ebenfalls nicht aktenkundig.\nSollte die Regulierstelle jedoch eine anerkannte Sammelstelle sein, so würde\nder Milchkaufvertrag als ein Element (Unternehmung und Lokal, vgl. E. 3.2)\ndafür sprechen, dass der Milchverband oder die Y AG als deren Inhaber zu\nbetrachten wäre.\nHat eine Abtretung der Verkehrsmilch der acht Produzenten mit\nEinverständnis der Beschwerdeführerin an den Milchverband stattgefunden\nund bestand bereits im damaligen Zeitpunkt eine anerkannte Sammelstelle\nin der Regulierstelle Hasli-Emmen, so müsste davon ausgegangen werden,\ndass ein Wechsel der Sammelstelle stattgefunden hat. Andernfalls wäre aber\nimmer noch die vermutete altrechtliche Sammelstelle der Beschwerdeführerin\nfür die Einlieferung der fraglichen Verkehrsmilch zuständig. Auch\ndiesbezüglich hat das Bundesamt keine Abklärungen getroffen und aus dem\nInstruktionsverfahren gehen keine erhellenden Anhaltspunkte hervor.\n\n10\n4.4. Unbestritten ist, dass ein Teil der Verkehrsmilch eines Produzenten\ndem Offenverkauf durch die Beschwerdeführerin dient. Diese Menge\nwird im Lokal der Beschwerdeführerin erfasst und im Ladenlokal oder\nüber die Milchtour verkauft. Als Sammelstellenlokal käme demnach die\nMolkerei der Beschwerdeführerin in Frage. Es fragt sich, wer bezüglich\ndieser Menge Inhaber der Sammelstelle ist. Aus den Akten geht hervor, dass\ndas Lokal offenbar der Beschwerdeführerin gehört und dieses nicht an den\nMilchverband oder die Y AG verpachtet ist. Die Beschwerdeführerin verfügt\ndemnach über das Lokal, wo die Milch angenommen und verkauft wird,\nwährend der Milchverband oder die Y AG als Milchkäuferin dieser Menge\ngegenüber dem Produzenten zu betrachten ist. Demnach müssten weitere\ntatbeständliche Abklärungen getroffen werden (vgl. E. 3.2), um schlüssig\nbeurteilen zu können, wer Inhaber der vermutlich (weiterhin) bestehenden\naltrechtlichen Sammelstelle ist.\n5. Die Rekurskommission kommt demnach zum Schluss, dass das Bundesamt\ndie nötigen Abklärungen nicht getroffen hat und sich damit den Vorwurf\ngefallen lassen muss, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder nicht\ngenügend abgeklärt zu haben (Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Sein\nEntscheid ist daher aufzuheben und demzufolge die Beschwerde gutzuheissen.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.109 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 29.\nDezember 1994 in Sachen X AG gegen Zentralschweizerischen Milchverband [MVL] und\nBundesamt für Landwirtschaft; 94/6K-005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\n"}