{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-109--_1994-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002387.pdf?ID=150002387", "Checksum": "5d3b8bff5a84abf1a10fed1057251eb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.109 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:28", "Checksum": "0969805a01acb7e7c3318476de6559de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r\n\n 8\ndes Milchverbandes in Kannen einsammelt, dieser Menge den für den\nOffenverkauf bestimmten Anteil entnimmt und die Restmenge nach Emmen\nliefert. Die abgelieferte Milch wird erst in Emmen mengenmässig erfasst und\nkontrolliert. Der Anteil «Ausmessmilch» wird von der Beschwerdeführerin\nzusammen mit Warenbezügen (Einkäufe der Produzenten im Laden der X\nAG) periodisch dem Milchverband mitgeteilt. Für die in Emmen abgelieferte\nMilchmenge erhält die Beschwerdeführerin eine Transportentschädigung.\nVon dieser Entschädigung wird der Preis für die Ausmessmilch abgezogen\nund die Warenbezüge addiert. Der Saldo wird der X AG gutgeschrieben.\nAufgrund der Erläuterungen des Milchverbandes und den zusammen mit\nder Stellungnahme vom 18. August 1994 eingereichten Unterlagen kann die\ndargestellte Abrechnung für den Dezember 1992 nachvollzogen werden. In\nder fraglichen Periode hat die Beschwerdeführerin ... kg Milch in Emmen\nabgeliefert und ... kg offen verkauft, was insgesamt eine eingesammelte\nMilchmenge von ... kg ergibt. Für die abgelieferte Milch wurde ihr eine\nTransportentschädigung von ... Rappen pro Kilo gutgeschrieben, davon\nder Betrag für die Ausmessmilch abgezogen (... Rappen pro Kilo) und die\nWarenbezüge von Fr. ... addiert, was ein Total von Fr. ... (in der Aufstellung des\nMilchverbandes fälschlicherweise Fr. ...) zugunsten der Beschwerdeführerin\nergab. Aus dem «Auszahlungsbordereau Produzenten» des Milchverbandes\nvom 7. Januar 1993 folgt, dass die Auszahlung des Milchgeldes an die\nfraglichen acht Produzenten direkt durch den Milchverband erfolgte. Bestätigt\nwerden diese Darstellungen durch die Abrechnung vom Juni 1994, welche nun\nerstmals durch die Y AG erfolgte. Diese Ausführungen des Milchverbandes\nbestreitet die X AG in ihrer Stellungnahme vom 14. September 1994 nicht.\nIn der Beilage ist vielmehr eine Abrechnung vom November 1992 enthalten\nund auf dem ersten Blatt sind handschriftliche Notizen einer Berechnung\nangebracht, welche mit den gemachten Darstellungen übereinstimmen.\nAufgrund der eingereichten Unterlagen im Instruktionsverfahren hat\nder Milchverband nachgewiesen, dass er Käufer der Verkehrsmilch\ndes Lieferantenverbandes und auch der acht fraglichen Produzenten,\nwelche offenbar Mitglieder des Lieferantenverbandes sind, ist, und die\nBeschwerdeführerin lediglich die Milch bei den Produzenten abholt. Da von\nder Transportentschädigung der Preis für die «Ausmessmilch» abgezogen\nwird, ist der Milchverband auch bezüglich dieser Menge als Milchkäufer zu\nbetrachten. Auf den Abrechnungen vom Juni 1994 figuriert jedoch nicht der\nMilchverband, sondern die Y AG. Unklar ist, ob damit im heutigen Zeitpunkt\ndie Y AG als Milchkäuferin zu betrachten ist und was für eine rechtliche\nBeziehung zwischen dem Milchverband (Genossenschaft) und der Y als\nAktiengesellschaft besteht. Die vorgedruckte Anmerkung «Ein Unternehmen\nder Y Gruppe - Zentralschweizerischer Milchverband, Luzern» auf den\nAbrechnungsblättern erhellt die gestellte Frage nicht weiter.\n4.3. Aus den dargestellten tatsächlichen Verhältnissen folgt in rechtlicher\nHinsicht - unabhängig davon, ob nun der Milchverband oder die Y AG als\nheutige Milchkäuferin gegenüber den Produzenten zu betrachten ist - dass\ndas Molkereilokal der Beschwerdeführerin für die nach Emmen abgelieferte\nMilch der sieben Produzenten und der Teilmenge eines achten Produzenten\nnicht (oder nicht mehr) als Sammellokal betrachtet werden kann. Die\nentsprechende Verkehrsmilch wird, mit Ausnahme der Teilmenge eines\nachten Produzenten, nicht dort eingeliefert, sondern direkt (und nicht erfasst)\n\n"}