{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-109--_1994-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002387.pdf?ID=150002387", "Checksum": "5d3b8bff5a84abf1a10fed1057251eb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.109 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:28", "Checksum": "0969805a01acb7e7c3318476de6559de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r\n\n 7\nöffentlichen Dienst aus (BGE 89 I 329). Er geniesst einen gewissen Schutz\nvor der Aufhebung der Sammelstelle, da eine solche gegen den Willen des\nSammelstelleninhabers nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verfügt\nwerden kann (Entscheid Fehr, a. a. O., E. 3). Die Sammelstellenkonzession ist\nan ein Lokal gebunden, welches für die Milchsammlung bestimmt ist. Der\nBegriff der Milchsammelstelle ist örtlich durch Lokal und Unternehmung\ndefiniert (E. 3.2). Der Inhaber kann deshalb auf privatrechtlicher Grundlage\nwechseln, ohne dass eine neue Konzession zu erteilen oder der Wechsel\nzu genehmigen wäre; mit dem Verkauf des Sammelstellenlokals geht die\nKonzession beispielsweise auf den Käufer über (unveröffentlichtes Urteil\ndes BGer vom 31. Oktober 1991 i. S. M.S. gegen M.M.). Eine Sammelstelle\nkann nicht ohne weiteres untergehen, da die Sammelstelle die Grundlage\neiner jeden Milchlieferung bildet und jeder Produzent einer solchen zugeteilt\nsein muss (Urteil B. und Konsorten, a. a. O., E. 2.h). Verzichtet daher der\nInhaber der Sammelstelle auf die Ausübung der Konzession, indem die\nSammelstelle stillgelegt wird, so muss aufgrund der Ablieferungspflicht den\nbetroffenen Produzenten ein neuer Träger der Abnahmepflicht respektive\neine neue Sammelstelle zugeteilt werden. Im weiteren kann auch nicht ohne\nweiteres von einer Verlegung der Sammelstelle ausgegangen werden. Mit\nAusnahme von jenen Fällen, in denen lediglich das Gebäude neu errichtet\nwird, ist nämlich eine Verlegung bewilligungsbedürftig, da die Verlegung\ngrundsätzlich in das Einzugsgebiet einer anderen Sammelstelle erfolgt und\ndadurch nicht nur die Rechte der bisher dort einliefernden Produzenten,\nsondern auch die Rechte der Produzenten und Verwerter im potentiellen\nEinzugsgebiet einer neuen Sammelstelle betroffen sein können. Eine solche\nVerlegung ist deshalb als Aufhebung und Neuerrichtung zu betrachten, und\ndie milchwirtschaftliche Opportunität ist in einem Bewilligungsverfahren zu\nprüfen (Urteil B. und Konsorten, a. a. O., E. 2.f). Ebenso bewilligungsbedürftig\nim Rahmen eines Verfahrens im Sinne von Art. 8 Milchbeschluss ist die Fusion\neiner Sammelstelle mit einer anderen (Urteil B. und Konsorten, a. a. O., E. 3.c).\nAus den Akten ergibt sich nicht und es wird auch nicht behauptet, dass\neine Stillegung, Verlegung oder Fusion der allenfalls früher bestandenen\naltrechtlichen Sammelstelle der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte\nrespektive bewilligt worden wäre. Es sind demnach keine Anhaltspunkte\nfür einen «Verzicht» auf eine allfällige Sammelstellenkonzession vorhanden.\nDie dahingehende Annahme des Bundesamtes erweist sich damit als nicht\nnachvollziehbar. Sollte die Beschwerdeführerin demnach bei Einführung des\nMilchbeschlusses tatsächlich über eine Sammelstelle und eine entsprechende\nKonzession verfügt haben, müsste diese Sammelstelle auch heute noch\nbestehen.\nSollte die Sammelstelle nicht (oder nicht mehr) bestehen oder die Rekurrentin\nnicht (oder nicht mehr) die Funktion einer Sammelstelle ausüben, wäre\nweiter abzuklären, welche Sammelstelle respektive welcher Inhaber für die\nVerkehrsmilcheinlieferungen der hier interessierenden Lieferanten zuständig\nist. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die heutigen tatsächlichen\nLieferverhältnisse abzuklären und rechtlich zu beurteilen.\n4.2. Was die zurzeit geltenden tatsächlichen Verhältnisse anbelangt, so\nholt die Beschwerdeführerin die Milch bei acht Landwirten ab. Das von\nder Rekurskommission EVD durchgeführte Instruktionsverfahren hat im\nweiteren ergeben, dass die X AG die Milch der acht Produzenten im Auftrag\n\n"}