{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-109--_1994-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002387.pdf?ID=150002387", "Checksum": "5d3b8bff5a84abf1a10fed1057251eb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.109 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:28", "Checksum": "0969805a01acb7e7c3318476de6559de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r\n\n 6\nder Milchsammel- oder -verwertungsstelle über Milchverwertung und\nFabrikation» für Mai 1983 bis April 1984 ersichtlich, dass die Rekurrentin\nin diesem Zeitraum von neun Lieferanten die Milch entgegengenommen,\ndiese teilweise direkt verwertet und die restliche Milch an den Milchverband\nweitergegeben hat. Dies kann als Indiz, dass die X AG eine Milchsammelstelle\nführte, betrachtet werden. Es fehlen aber gesicherte Erkenntnisse darüber, ob\ndie Beschwerdeführerin tatsächlich eine Sammelstelle betrieb und diese mit\nEinführung des Milchbeschlusses als anerkannt galt.\nSollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 1. Januar\n1954 eine Sammelstelle geführt hat, demnach über eine Unternehmung\nund ein Lokal verfügte, gilt es weiter zu prüfen, wo sich der Standort des\nLokals befand. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Milch jeweils abgeholt\nund in das Molkereilokal der Rekurrentin gebracht wurde. Da nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Sammeltour nicht als Sammelstelle\nim Sinne von Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss betrachtet werden kann, weil\nansonsten imaginäre Bezugspunkte und damit eine «ambulante Sammelstelle»\ngeschaffen werden (vgl. unveröffentlichte Urteile des BGer vom 31. August\n1982 i. S. J. W. und vom 24. November 1989 i. S. B. und Konsorten, E. 5.b),\nmüsste das Sammelstellenlokal der Beschwerdeführerin in deren Molkerei\nlokalisiert werden.\n3.4. Befand sich tatsächlich nach dem 2. Weltkrieg eine «altrechtliche»\nSammelstelle im Molkereilokal der Beschwerdeführerin, so galt diese -\nsofern sich an den Verhältnissen nichts änderte - mit Einführung des\nMilchbeschlusses als anerkannt (Art. 50 Abs. 2 Milchbeschluss). Diese\nSammelstelle hätte demnach - zumindest bis zur Direktlieferung nach\nEmmen - als angestammte Sammelstelle der acht fraglichen Produzenten\nzu gelten. Das Bundesamt hat jedoch in diese Richtung keine eigentlichen\nAbklärungen getroffen, und es hat sich somit den Vorwurf gefallen zu lassen,\nden Sachverhalt nicht genügend abgeklärt zu haben.\nDer angefochtene Entscheid ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben\nund die Sache an das Bundesamt zurückzuweisen.\nEs rechtfertigt sich allerdings, rechtliche Ausführungen über die weiteren\nFragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen - insbesondere bezüglich\nder Problematik des Verzichts der Sammelstellenkonzession - zu machen, um\nzu vermeiden, dass das Bundesamt - wie im folgenden aufgezeigt wird - an\nseiner unzutreffenden Rechtsauffassung festhält und deshalb bei der erneuten\nBeurteilung des Falles von einer falschen Rechtslage ausgeht.\n4. Falls nämlich davon auszugehen ist, dass die X AG tatsächlich früher eine\nSammelstelle im eigenen Molkereilokal geführt hat, fragt sich, ob sie noch\nheute die Funktion der Sammelstelle innehat, oder ob sie - wie das Bundesamt\nbehauptet - auf die Sammelstellenkonzession verzichtet hat.\n4.1. Nach Art. 5 Abs. 1 Milchbeschluss haben die Milchproduzenten in\nder Regel ihre Verkehrsmilch an die für das entsprechende Heimwesen\nangestammte Sammelstelle abzuliefern. Die Milchsammelstelle ihrerseits\nhat sämtliche in ihrem Einzugsgebiet produzierte Verkehrsmilch, die den\nQualitätsvorschriften entspricht, anzunehmen (Art. 6 Abs. 1 Milchbeschluss).\nDer Betreiber einer Sammelstelle übt daher aufgrund der gesetzlichen\nAnnahmepflicht von Verkehrsmilch einen auf einer Konzession basierenden\n\n"}