{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-109--_1994-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002387.pdf?ID=150002387", "Checksum": "5d3b8bff5a84abf1a10fed1057251eb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.109 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:28", "Checksum": "0969805a01acb7e7c3318476de6559de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r\n\n 5\nEs ist vorerst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin jemals Inhaberin einer\nSammelstelle war oder nicht.\n3.1. Nach dem Milchbeschluss gelten Sammelstellen, die bereits vor dem\n1. Januar 1954 bestanden haben, als anerkannt (Art. 50 Abs. 2 Milchbeschluss\nalte und neue Fassung). Gemäss alter Fassung war die Errichtung neuer\nSammelstellen nur zulässig, wenn dafür ein Bedürfnis bestand und die\nrationelle Erfassung und Verwertung der Verkehrsmilch dadurch nicht\nbeeinträchtigt wurde (Art. 8 Abs. 1).\n3.2. In rechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob die\nBeschwerdeführerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Milchbeschlusses\n(1. Januar 1954) Inhaberin einer Sammelstelle war. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Begriff der Sammelstelle\neinerseits ein Lokal an einem bestimmten Standort, wo die Milch der\nProduzenten eines Einzugsgebietes abgeliefert wird, und anderseits eine\nUnternehmung, deren Inhaber die Milch kauft und dann verkauft oder\nverarbeitet (BGE 89 I 329). Der Begriff der Sammelstelle ist demnach örtlich\ndurch Lokal und Unternehmung definiert. Erfüllt keine der Parteien, die sich\num das Recht einer Milchsammelstelle streiten, die beiden Voraussetzungen\neiner Sammelstelle (Lokal und Unternehmung), so muss diejenige Partei als\nInhaberin der Sammelstelle betrachtet werden, welche eine nähere Beziehung\nzur Einrichtung der Sammelstelle hat. Lassen die objektiven Gesichtspunkte\nkeinen eindeutigen Schluss zu, so muss für die Beurteilung der Nähe der\nBeziehungen auch auf subjektive Momente abgestellt werden, nämlich\ndarauf, wie die Parteien ihre Rechte an der Sammelstelle beurteilten und\nbeurteilen durften (Urteil des BGer vom 21. Dezember 1977 i. S. Fehr, Blätter\nfür Agrarrecht 1978, S. 60).\n3.3. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie seit dem\n2. Weltkrieg die Milch von heute noch acht Landwirten abgeholt und\ndiese Milch bis vor einigen Jahren auch im eigenen Betrieb verwertet.\nAufgrund dieser unbestritten gebliebenen Angaben spricht einiges dafür,\ndass zumindest früher eine Sammelstelle bestanden hat (Milchannahme\nund deren Verwertung). Diesbezügliche Abklärungen des Bundesamtes\nsind aus den Akten jedoch nicht ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid\nhielt es lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin nach Auskunft des\n«Regionalverbandes» offenbar früher die Funktion einer Sammelstelle\nausgeübt und in der Folge auf ihre Konzession verzichtet habe. Anderseits\nhatte es im Verlaufe des Gesuchsverfahrens im Schreiben vom 16. Oktober\n1992 an den Zentralschweizerischen Milchverband (MVL) ausgeführt,\ndie Beschwerdeführerin habe bereits früher im Zusammenhang mit\neinem anderen Verfahren auf telefonische Anfrage hin die Auskunft\nerhalten, dass unter Berücksichtigung der erhaltenen Angaben ihre\nSammelstellenkonzession mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit als erloschen\nzu betrachten sei, eine abschliessende Antwort sei aber nicht möglich\ngewesen. Das zusätzlich durch die Rekurskommission EVD durchgeführte\nInstruktionsverfahren erhellt die eingangs gestellte Frage ebenfalls nicht\nschlüssig. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen\nbetreffend Rapportwesen für Milchsammelstellen lassen nicht den\nbeweiskräftigen Schluss zu, dass sie bei Inkrafttreten des Milchbeschlusses\nam 1. Januar 1954 tatsächlich eine Milchsammelstelle führte. Immerhin\nist aber aus den von der X AG ins Recht gelegten monatlichen «Rapporten\n\n"}