{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-109--_1994-12-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002387.pdf?ID=150002387", "Checksum": "5d3b8bff5a84abf1a10fed1057251eb1"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.109 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 29.12.1994 JAAC 59.109 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:28", "Checksum": "0969805a01acb7e7c3318476de6559de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 29.12.1994 JAAC 59.109 \r\n\n 4\nBotschaft, BBl 1993 II 602) führt diesbezüglich aus, dass damit neu auch die\nMilchablieferung in jenen Fällen geregelt werde, wo keine Sammelstelle\nbesteht (Hofabfuhr) oder eine Sammelstelle aufgehoben wird. Der\nBegriff «örtliche Produzentenorganisation» sei an sich identisch mit der\nGenossenschaft, welcher der Produzent schon bisher als Mitglied oder\nGastlieferant seine Milch geliefert hat oder deren Milcheinzugsgebiet sein\nHeimwesen geografisch-topografisch einschliesst. Der Begriff «regionale\nProduzentenorganisation» finde dagegen dann Anwendung, wenn\nEinzelmitglieder ihre Milch direkt der Verbandsmolkerei abgeben (Botschaft,\na. a. O., S. 636).\n2.2. Im weiteren sieht die neue Fassung bezüglich der Abnahmepflicht\n(Art. 6 Abs. 1 Milchbeschluss) eine Erweiterung in dem Sinne vor, dass neben\nder Sammelstelle neu auch Milchkäufer sämtliche in ihrem Einzugsgebiet\nproduzierte Verkehrsmilch, die den Qualitätsanforderungen entspricht,\nabzunehmen haben. Ziel dieser Erweiterung ist es, klare Verhältnisse auch bei\nder Hofabfuhr zu schaffen (Botschaft, a. a. O., S. 637). Im übrigen stimmen die\nbeiden Fassungen der genannten Bestimmung überein.\n2.3. Aufgehoben wurde dagegen die Möglichkeit, ein Gesuch um Errichtung\neiner neuen Sammelstelle einzureichen (Art. 8 Abs. 1 Milchbeschluss in\nder ursprünglichen Fassung), da ohnehin keine neuen Sammelstellen\nmehr errichtet werden (Botschaft, a. a. O., S. 637). Im revidierten 3. Satz\ndes Art. 32 Abs. 1 wird allerdings dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben,\ndie milchwirtschaftlichen Organisationen zu ermächtigen, über die\nErrichtung und Schliessung von Sammelstellen zu entscheiden. Ob diese\ngeänderte Bestimmung im Widerspruch zur Aufhebung des bisherigen Art. 8\nMilchbeschluss steht, kann allerdings offen gelassen werden, da vorliegend\nnicht ein Gesuch um Neuerrichtung einer Sammelstelle zu beurteilen ist.\n2.4. Da bezüglich der Zuständigkeit der Rekurskommission EVD als\nBeschwerde- und des Bundesamtes als Vorinstanz keine Änderungen\neingetreten sind, haben die Änderungen des Milchbeschlusses in\nverfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren.\nWas die inhaltlichen Änderungen betrifft, so ist, abgesehen vom obzitierten\nArt. 50 Abs. 2 keine besondere übergangsrechtliche Ordnung vorgesehen.\nDemzufolge gilt der Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend\nsind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen\nführenden Tatbestandes Geltung haben (Rhinow René A. / Krähenmann Beat,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und\nFrankfurt a. M. 1990, Nr. 15 B I).\nVorliegend stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um «Wiederherstellung»\neiner Sammelstelle. Inhaltlich handelt es sich jedoch um ein\nFeststellungsbegehren, nämlich, ob die Beschwerdeführerin jemals Inhaberin\neiner Sammelstelle war beziehungsweise ob sie dies noch ist. Geht es\nsomit um die Beurteilung von Tatbeständen, welche sich vor Inkrafttreten\nder Änderungen des Milchbeschlusses (1. August 1994) verwirklicht\nhaben, ist das alte Recht anwendbar, da andernfalls eine Rückwirkung des\ngeänderten Milchbeschlusses vorliegen würde, für welche aber in casu die\nVoraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. Rhinow/Krähenmann, a. a. O.,\nNr. 16).\n3. (...)\n\n"}