Um der Erhaltung der Qualität des empfindlichen Rohproduktes Milch Rechnung zu tragen, soll ein möglichst kurzer Hüttenweg gewählt werden. Massgebend ist demzufolge die Wegstrecke vom Produktionsstandort zur nächstgelegenen Sammelstelle. Wie das Bundesamt zu Recht dargelegt hat, ist daher, da es um die Milcheinlieferung geht, dem Standort des Milchviehs das Hauptgewicht zuzusprechen. Entscheidend für die Bestimmung des Betriebszentrums ist somit derjenige Betriebsteil, auf welchem das Milchvieh gehalten und die Milch produziert wird. (...) (Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde ab) [19] Vgl. oben S. 893.