Aus den verschiedenen Vorschriften des Milchbeschlusses und aus dem ihm zugrunde liegenden Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LwG, SR 910.1) ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass durch die Zuteilung der Sammelstelle insbesondere die rationelle (zweckmässige und kostensparende) Verwertung und Verteilung der Milch gewährleistet werden soll (Art. 26 und 29 LwG sowie Art. 10 Milchbeschluss). Um der Erhaltung der Qualität des empfindlichen Rohproduktes Milch Rechnung zu tragen, soll ein möglichst kurzer Hüttenweg gewählt werden.