bewirtschaftet wird (Art. 2 Abs. 1 landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Als Betriebszentrum gilt dabei der Ort, an dem sich die Hauptgebäude und das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befinden (Art. 2 Abs. 4 landwirtschaftliche Begriffsverordnung). 4.2. (...) 4.3. Aus den verschiedenen Vorschriften des Milchbeschlusses und aus dem ihm zugrunde liegenden Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LwG, SR 910.1) ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass durch die Zuteilung der Sammelstelle insbesondere die rationelle (zweckmässige und kostensparende) Verwertung und Verteilung der Milch gewährleistet werden soll (Art.