Als Haupt- und Stammbetrieb gilt dabei derjenige Betriebsteil, auf welchem der Milchproduzent Wohnsitz hat und das Milchvieh während der überwiegenden Zeit des Jahres gehalten wird (Satz 3). Ebenso wird in der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (landwirtschaftliche Begriffsverordnung, SR 910.91) als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen bezeichnet, das eine Gesamtheit von Land, Gebäude, Inventar und Arbeitskräften darstellt, eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst, selbständig ist, räumlich als solches erkennbar ist, ein Betriebszentrum hat und während des ganzen Jahres