Art. 23 des Schweizerischen Milchlieferungsregulativs vom 1. Juli 1987 (SR 916.351.3) hält fest, dass, wenn «ein Produzent seinen Betrieb durch Kauf oder Zupacht von Landparzellen oder eines Heimwesens erweitert, der neue Betriebsteil mit dem Stammbetrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet» (Satz 1). Als Haupt- und Stammbetrieb gilt dabei derjenige Betriebsteil, auf welchem der Milchproduzent Wohnsitz hat und das Milchvieh während der überwiegenden Zeit des Jahres gehalten wird (Satz 3).