Die Mehrheit der landwirtschaftlichen Siedlungen umfasst schon aus praktischen Gründen in der Regel Wohnhaus und Ökonomiegebäude als eine von aussen sichtbare Einheit. Aber auch bei mehrteiligen Produktionsverhältnissen in einem Betrieb ist davon auszugehen, dass für die Milchablieferung eine einheitliche Sammelstellenbeziehung besteht, da die Bewältigung verschiedener Hüttenwege dem Ziel einer rationellen Milchverwertung widerspräche (BGE vom 22. Dezember 1981 i. S. Y, unveröffentlicht). Art.