zuständige Behörde. Aus den Erwägungen: 1./2. (Eintretensvoraussetzungen; vgl. REKO/EVD 93/6K-003 E. 1 und 3, veröffentlicht in: VPB 59.107[19]) 3. (Anwendbares Recht) 4. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, welches die zuständige Sammelstelle für den Betrieb von Y ist. 4.1. Der Gesetzgeber verwendet als Anknüpfungspunkt für eine Sammelstellenbeziehung den Begriff des «Heimwesens» (Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1953 über Milch,