Der Milchverband überwies in der Folge diese Eingabe an das Bundesamt für Landwirtschaft. Mit Verfügung vom 6. Januar 1993 stellte das Bundesamt fest, dass sich der Produktionsstandort der von Y in Verkehr gebrachten Milch im Einzugsgebiet der Käserei A. befinde und wies Y an, seine gesamte Verkehrsmilch in die für sein Heimwesen beziehungsweise dessen Produktionsstandort angestammte Sammelstelle A. einzuliefern. Gegen diesen Entscheid erhob Z. am 5. Februar 1993 Beschwerde beim EVD und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zuweisung der Milcheinlieferung vom Betrieb Y an die Sammelstelle B. Die Rekurskommission EVD übernahm das Verfahren am 2. Februar 1994 als