9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass S. seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er den zuständigen Behörden keine Buchhaltung vorgelegt und sich zudem geweigert hat, die Namen seiner Kunden preiszugeben. Gleichzeitig muss aber festgestellt werden, dass die zwei durchgeführten Kontrollmessungen pro Milchjahr nicht ausreichen, um auf eine Überlieferung des Kontingents von S. in den Milchjahren 1990/91 und 1991/92 zu schliessen. Ob eine grössere Anzahl von Kontrollmessungen vorgenommen oder allenfalls ein anderes System der Erfassung von Überlieferungen entwickelt werden müsste, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden.