Diesem Umstand wurde in der Berechnung der produzierten Milchmenge nicht Rechnung getragen. Die Rekurskommission Nr. 15 ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Überlieferung des Kontingents von S. im Milchjahr 1990/91 erwiesen sei, und hat die Beschwerde betreffend dieses Milchjahres zu Unrecht abgewiesen. 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass S. seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er den zuständigen Behörden keine Buchhaltung vorgelegt und sich zudem geweigert hat, die Namen seiner Kunden preiszugeben.