Zum einen hat die Rekurskommission Nr. 15 die Beschwerde von S. für das Milchjahr 1991/92 auch mit der Begründung gutgeheissen, dass die Hochrechnung der erhobenen Milchmengen unter den von S. deklarierten Mengen lägen. Dies trifft für den Monat März 1992 zu. Für den Monat April 1992 ergibt sich eine geringfügige Differenz zuungunsten von S. Mit der gleichen Begründung hätte die Rekurskommission Nr. 15 auch die Beschwerde betreffend das Milchjahr 1990/91 gutheissen müssen. Denn auch für dieses Milchjahr ergibt sich nur eine geringfügige Abweichung für den Monat November 1990 und im Monat März 1991 liegt die errechnete Milchmenge wiederum unter der von S. gemeldeten Menge.