20 Abs. 1 der Abgabeverordnung vorgeschriebene Meldepflicht erfüllt. Aufgrund der Tatsache, dass S. aber seine Buchhaltung nicht vorlegen konnte - gemäss des Protokolls vom 18. August 1992 vernichte er seine Buchhaltung nach Ablauf eines Jahres - und sich zudem weigerte, die Namen der Abnehmer der von ihm produzierten Vorzugsmilch zu nennen, ist er seiner Kontrollführungs- und Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Somit hat S. nachweislich seine Mitwirkungspflicht verletzt.