Das Privileg des Selbstausmessers, seine Milch nicht abliefern zu müssen, lässt sich aber nur so lange rechtfertigen und aufrecht erhalten, als der Selbstausmesser die in Art. 20 Abs. 1 der Abgabeverordnung vorgeschriebene Mitwirkungspflicht korrekt und gewissenhaft erfüllt. 6.2. In casu hat S. Angaben zu seiner Milchproduktion gemacht und dem Milchverband monatlich die von ihm produzierten Milchmengen gemeldet (...). S. hat somit zwar seine von Art. 20 Abs. 1 der Abgabeverordnung vorgeschriebene Meldepflicht erfüllt.