Dies sieht Art. 20 Abs. 1 der Abgabeverordnung ausdrücklich vor («Die Milchsammel- und Milchverwertungsstellen sowie die keiner Sammelstelle angeschlossenen Einzellieferanten und Selbstverwerter, die Milch oder Milchprodukte in Verkehr bringen, sind zur Kontrollführung, Meldung und Auskunft verpflichtet»). Das Privileg des Selbstausmessers, seine Milch nicht abliefern zu müssen, lässt sich aber nur so lange rechtfertigen und aufrecht erhalten, als der Selbstausmesser die in Art. 20 Abs. 1 der Abgabeverordnung vorgeschriebene Mitwirkungspflicht korrekt und gewissenhaft erfüllt.