Diese Ablieferungspflicht der Milchproduzenten bildet eine notwendige Voraussetzung für die geordnete Milcherfassung und ohne diese wäre weder eine Qualitätskontrolle noch die Milchkontingentierung möglich (vgl. dazu Spörri, a. a. O., S. 52 ff.). Eine Ausnahme besteht jedoch für den Selbstausmesser, der seine Milch direkt ab Hof verkaufen kann und sie nicht abzuliefern braucht. Wer eine Selbstausmessbewilligung besitzt, ist jedoch verpflichtet, seine verkaufte Milch selbst zu rapportieren. Dies sieht Art.