Es besteht somit gleichsam ein Ausgleich zwischen belastenden und begünstigenden Massnahmen. Der Staat als Leistungsstaat hat sich insofern zur Milchpreisgarantie und der generellen Abnahmepflicht der Milchproduktion und somit zur Unterstützung der Milchproduzenten verpflichtet. Auf der anderen Seite ist der Milchproduzent grundsätzlich verpflichtet, seine Milchproduktion abzuliefern. Diese Ablieferungspflicht der Milchproduzenten bildet eine notwendige Voraussetzung für die geordnete Milcherfassung und ohne diese wäre weder eine Qualitätskontrolle noch die Milchkontingentierung möglich (vgl. dazu Spörri, a. a. O., S. 52 ff.).