4 5.2. Es ist somit festzustellen, dass die von S. produzierte Vorzugsmilch Verkehrsmilch darstellt und der Milchkontingentierung unterliegt. Überschreitet die von S. in Verkehr gesetzte Milchmenge sein Milchkontingent, so hat er grundsätzlich Abgaben zu leisten. 6. Im weiteren ist zu prüfen, ob die zuständigen Behörden zu Recht davon ausgegangen sind, dass S. die ihm zugeteilten Milchkontingente überliefert und eine Überlieferungsabgabe von Fr. ... zu entrichten hat. 6.1. Ziel der Produktionslenkung in der Milchwirtschaft ist die Anpassung der Milcheinlieferung an die Absatzverhältnisse.